Skizunft Kornwestheim e. V., Abteilung BMX

Abteilungsordnung

§ 1

Name und Geschäftsjahr

(1) Die BMX-Abteilung der Skizunft Kornwestheim e.V. führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und den Ordnungen des Vereins.

(2) Die Abteilung ist über den Verein Mitglied im WRSV (Württembergischer Radsportverband, dem BDR (Bund Deutscher Radfahrer) und dem WLSB (Württembergischer Landessportbund).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck der Abteilung

Zweck der Abteilung ist die Ausübung des BMX-Rennsports. Im Besonderen die Förderung und Ausbildung Jugendlicher in diesem Gebiet. Hierzu gehört auch die Teilnahme an BMX-Rennen national und international.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Den Erwerb der Mitgliedschaft im Hauptverein regelt die Vereinssatzung.

(2) Die Zugehörigkeit zur BMX-Abteilung setzt die Mitgliedschaft in der Skizunft Kornwestheim e.V. voraus.

(3) Beginn der Abteilungsmitgliedschaft:

Jedes Skizunft-Mitglied kann durch die Angabe seiner Abteilungszugehörigkeit zu der BMX-Abteilung Mitglied werden.

(4) Beendigung der Mitgliedschaft:

Der Austritt aus der Abteilung für das kommende Geschäftsjahr ist bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an die Abteilungsleitung oder den Hauptverein zu erklären.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Abteilungsleitung nach Anhörung beschlossen werden, wenn gegen die Interessen der Abteilung verstoßen wird. Gegen den Beschluss der Abteilungsleitung kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand der Skizunft Kornwestheim e.V. einlegen. Dieser entscheidet endgültig über das Verbleiben in der Abteilung.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind die Abteilungsordnung und die Beschlüsse der Abteilungsversammlung und der Abteilungsorgane verbindlich.

(2) Jedes Abteilungsmitglied hat das Recht, am Training und den Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.

(3) Jedes Abteilungsmitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl über 18 Jahre ist, hat das Recht, sich zur Wahl zur Abteilungsleitung aufzustellen.

(4) Für volljährige, aktive Sportler(innen) bzw. Erziehungsberechtigte minderjähriger aktiver Sportler(innen) werden jährlich 15 Pflichtstunden Arbeitseinsatz angesetzt, wobei minderjährige aktive Sportler(innen) ab Vollendung des 14. Lebensjahres Pflichtstunden wahlweise selbst oder durch einen Erziehungsberechtigten leisten können. Als „aktiv“ gilt jedes Abteilungsmitglied, das eine Lizenz oder Beginners/Anfänger-Startberechtigung besitzt, das Training besucht oder regelmäßig die Bahn nutzt. Die Pflichtstunden sind während des jeweiligen Kalenderjahres zu leisten. Als Arbeitseinsatz gelten Arbeiten zur Instandhaltung, Pflege, Umbau, o.ä. des abteilungseigenen Geländes der BMX-Bahn und der Bahn selbst, sowie Arbeiten im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von offiziellen Veranstaltungen der Abteilung BMX, wie z.B. BMX-Rennen. Die Abteilungsleitung gibt zu Beginn jeder Saison fünf feste Termine bekannt, an denen ein Arbeitseinsatz möglich ist. Zusätzliche Termine werden ebenfalls von der Abteilungsleitung kurzfristig je nach Bedarf an die Mitglieder kommuniziert. Für nicht geleistete Pflichtstunden fällt eine Gebühr in Höhe von 10 EUR pro Stunde an, welche gegen Ende des Jahres per Bankeinzug eingefordert werden. Mehrstunden werden nicht vergütet. Die Arbeitsstunden an den Arbeitseinsätzen werden vom Verantwortlichen dokumentiert und müssen vom Mitglied bestätigt werden. Die maximale Anzahl der Pflichtstunden je Familie (gemeinsamer Haushalt) und Jahr wird auf 25 begrenzt. Für Neumitglieder gelten Pflichtstunden erst ab dem Kalenderjahr welches auf das Jahr des Eintritts folgt.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben nach der Satzung des Vereins ihre Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die BMX-Abteilung kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge, Umlagen und Dienstleistungen erheben.

 

§ 6

Abteilungsorgane

Die Organe der BMX-Abteilung sind:

a) Die Abteilungsversammlung

b) Die Abteilungsleitung.

 

§ 7

Die Abteilungsversammlung

(1) Die Abteilungsversammlung ist oberstes Organ der BMX-Abteilung. Sie wählt die Abteilungsleitung.

(2) Die Abteilungsversammlung findet jährlich bis spätestens 30. Juni statt.

(3) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie ist mit einer Vorlaufsfrist von 14 Tagen einzuberufen.

(4) Ein Protokoll ist zu führen, in dem die Beschlüsse deutlich kenntlich gemacht werden müssen.

(5) Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte von Abteilungsleitung und den Fachbereichsleitern/innen

b) Entgegennahme des Kassenberichts und der Berichte der Kassenprüfer

c) Entlastung der Abteilungsleitung

d) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder der Abteilungsleitung

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Festsetzung der Abteilungsbeiträge, Umlagen und Dienstverpflichtungen

h) Beschlussfassung der Änderung der Abteilungsordnung und Auflösung der Abteilung

(6) Wahlberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder/innen, die zum Zeitpunkt der Wahl über 18 Jahre sind.

 

§ 8

Die Abteilungsleitung

(1) Die Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus:

a) Abteilungsleiter/in

b) Ehrenabteilungsleiter

c) Schriftführer/in

d) Fachbereichsleiter/in Sport

e) Fachbereichsleiter/in Jugendarbeit

f) Fachbereichsleiter/in Finanzen

g) Fachbereichsleiter/in Bahn und Umfeld

h) Fachbereichsleiter/in PR

i) Fachbereichsleiter/in Hütte

(2) Die Abteilungsleitung ist ab 3 Mitglieder beschlussfähig.

(3) Stimmen:

Jedes Mitglied der Abteilungsleitung ist gleichberechtigt und hat eine Stimme. Im Falle eines Gleichstandes bei Beschlüssen zählt die Stimme des Abteilungsleiters doppelt.

(4) Aufgaben:

a) Die Abteilungsleitung erledigt alle laufenden Angelegenheiten. Sie ist außerdem für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Abteilungsordnung oder Abteilungsbeschlüsse geregelt sind. Der Vorstand der Skizunft Kornwestheim e.V. ist über alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung in Kenntnis zu setzen. Protokolle von Sitzungen und Versammlungen sind ihm zur Verfügung zu stellen. Die Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung ist in einem Aufgabenverteilungsplan zu regeln. Dieser ist zu protokollieren.

b) Der Abteilungsleitung obliegt:

– Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Abteilung.

– Die Beschlussfassung über alle fachlichen Angelegenheiten einschließlich abteilungsinterner verbindlicher Weisungen.

(5) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt.

(6) Die Abteilungsversammlung wird von der Abteilungsleitung nach Bedarf einberufen. Jedoch mindestens 1 x jährlich, wie in §7 definiert.

(7) Die Abteilungsleitung kann außerordentliche Abteilungsversammlungen einberufen. Hierzu ist sie verpflichtet, wenn es

a) das Interesse der Abteilung erfordert oder

b) die Einberufung von 20 % aller stimmberechtigten Abteilungsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber der Abteilungsleitung schriftlich verlangt wird.

(8) Sollte ein Mitglied oder ein Funktionär vorzeitig aus seinem Amt ausscheiden, so kann die Abteilungsleitung einen Vertreter/in für den gewählten Zeitraum bestimmen.

 

§ 9

Kassenprüfer

Auf der Abteilungsversammlung sind zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre zu berufen. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Kasse zur Abteilungsversammlung. Zur Abteilungsversammlung müssen sie einen schriftlichen Kassenbericht vorlegen.

 

§ 10

Weitere Aufgabenfelder/Projekte

(1) Die Abteilungsleitung kann zur Betreuung weiterer Aufgabengebiete zusätzliche Funktionäre bestimmen.

(2) Die Amtsperiode wird abhängig von der Dauer des Projektes festgelegt.

(3) Die Funktionäre arbeiten in Abstimmung mit der Abteilungsleitung in ihrem

Aufgabenfeld selbstständig. Tätigkeitsberichte sind auf Verlangen der Abteilungsleitung schriftlich zu erstellen.

(4) Mögliche weitere Aufgabenfelder / Projekte:

– Veranstaltungen

– Sponsoring

– Gerätewart

– etc.

 

§ 11

Sinngemäße Anwendung der Vereinssatzung

In allen weiteren Angelegenheiten ist sinngemäß nach der Satzung und den Ordnungen der Skizunft Kornwestheim e.V. zu verfahren. In Zweifelsfällen ist der Vorstand des Vereins zu befragen.

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 15.05.2017 beschlossen und tritt damit in Kraft. Vorherige Fassungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.